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Historie

 

Staatliche Anerkennung als Blindenwerkstätte


Gem. dem ehemaligen Blindenwarenvertriebsgesetz BliWaG wurde Blindenwerkstätten eine staatliche ­Anerkennung zugesprochen, wenn vielfältige Voraussetzungen erfüllt wurden.

Lediglich staatlich anerkannte Blindenwerkstätten sind berechtigt, die Ausgleichsabgabe gem. §140 SGB IX auszuweisen.

 

Ein besonderes Merkmal der in staatlich anerkannten Blindenwerkstätten gefertigten Waren war das ­gesetzlich geschützte Symbol für Blindenarbeit, die nach der Sonne greifenden Hände.
Im Rahmen der ­Tätigkeit von Blindenwerkstätten findet auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ­Beachtung.